Sozialversicherungsgrenzen
Die neuen Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte für 2013!
Die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen werden mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung bestimmt. Folgende Rechengrößen gelten für das Jahr 2013:
- Wenn Arbeitnehmer im Jahr mehr als 52.200 € bzw. im Monat mehr als 4.350 € Brutto verdienen, sind Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig.
- Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beträgt höchstens 47.250 € im Jahr bzw. monatlich 3.937,50 €.
- Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 69.600 € (alte Bundesländer – aBL) bzw. 58.800 € (neue Bundesländer – nBL). Monatlich belaufen sich die Grenzen auf 5.800 € (aBL) bzw. 4.900 € (nBL).
- Die monatlichen Grenzen in der Sozialversicherung belaufen sich auf 2.695 € (aBL)/2.275 € (nBL), und jährlich 32.340 € (aBL)/27.300 € (nBL).
- Die Grenze für geringfügige Beschäftigungen ist von 400 € auf 450 € monatlich angehoben worden.
Für die Krankenversicherung beträgt der Beitragssatz 15,5%. Arbeitnehmer tragen davon 8,2%, Arbeitgeber 7,3%. Für die Pflegeversicherung bleibt der Beitragssatz bei 1,95% bzw. 2,2% bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben; auf 18,9% reduziert sich der Rentenversicherungsbeitragssatz. Für die Arbeitslosenversicherung beträgt der Beitragssatz unverändert 3%.
In der Regel sind jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu tragen. Zusätzlich 0,9% hat der Arbeitnehmer bei der Krankenversicherung selbst zu tragen. Vom Arbeitnehmer allein zu tragen ist auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25%). Für das Bundesland Sachsen gelten Ausnahmen. Der Arbeitgeber trägt hier 0,475% des Beitrags zur Pflegeversicherung, der Arbeitnehmer 1,475% (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725%).
Sachbezugswerte 2013: Ab 01.01.2013 wird der Wert für die Verpflegung auf 224 € monatlich angepasst (auf 48 € erhöht sich Frühstück, auf je 88 € Mittag- und Abendessen). Ebenfalls erhöht sich der Wert für die Unterkunft auf 216 €. Der ortsübliche Mietpreis gilt grundsätzlich bei einer freien Wohnung. Für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendlich und Auszubildende und bei der Belegung der Unterkunft mit mehrere Beschäftigten gelten Besonderheiten.
Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB):
- 0,12 % seit 01.01.2012
- 0,37 % 01.07.2011-31.12.2011
- 0,12 % 01.07.2009-30.06.2011
Im Internet finden Sie unter
www.bundesbank.de und dort unter "Basiszinssatz" ältere Basiszinssätze.
Verzugszinssatz (§288 BGB):
- Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern Basiszinssatz +8-%-Punkte
- Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Basiszinssatz +5-%-Punkte