Die Geltendmachung der Altverluste muss der Anleger bei seinem Finanzamt beantragen. Dies erfolgt im Allgemeinen mit der Angabe in der Steuererklärung.
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Altverluste aus privaten Wertpapiergeschäften
Die Geltendmachung der Altverluste muss der Anleger bei seinem Finanzamt beantragen. Dies erfolgt im Allgemeinen mit der Angabe in der Steuererklärung.


Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern
Beispiel: Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,00 € ergibt sich ein Beitrag für den Arbeitnehmer von (450 € x (18,9% - 15%)=) 17,55 €..
Zu beachten ist jedoch, dass die mtl. Mindestbeitragsbemessungsgrenze in der RV ab dem 01.01.2013 175 € beträgt und der Eigenanteil in späteren Jahren sich so verändert wie der Beitragssatz. .
Folgende Vorteile ergeben sich durch die RV-Pflicht: .
Die Beschäftigungszeit wird in vollem Umfang auf die erforderliche Mindestversicherungszeit für alle Leistungen der Rentenversicherung angerechnet.
Der Anspruch auf Leistungen der RV kann durch die Berücksichtigung als vollwertige Pflichtbeitragszeit erfüllt oder aufrechterhalten werden. Das Arbeitsentgelt wird für die Rentenberechnung in voller Höhe berücksichtigt. Falls sich der Arbeitnehmer befreien lässt zählen die Beschäftigungszeiten nur anteilig für die Wartezeiten. Die Rente wird dann nur aus dem Arbeitgeberanteil berechnet.
Durch die Aufstockung, kann sich unter Umständen ein früherer Rentenbeginn ergeben.
Durch die Aufstockung erfüllt der geringfügig Beschäftigte die Zugangsvoraussetzungen für die private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Riester-Förderung) für sich und gegebenenfalls für den Ehepartner.


Reisekostenrecht und Unternehmensbesteuerung
Beim Verlustrücktrag wird der Höchstbetrag von 511.500 € (bei Zusammenveranlagung 1.023.000 €) auf 1 Mio € (bzw. 2 Mio €) angehoben. Die sog. doppelte Verlustnutzung ist des Weiteren neu zu regeln. Soweit negative Einkünfte bereits in einem ausländischen Steuerverfahren geltend gemacht wurden, bleiben diese bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt.
Reisekostenrecht:
Das steuerliche Reisekostenrecht wird grundlegend vereinfacht, vereinheitlicht und verschärft.
Bei den Fahrten zur sogenannten regelmäßigen Arbeitsstätte wird gesetzlich festgelegt, dass es höchstens noch eine Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt. Die Bestimmung dieser „ersten Tätigkeitsstätte“ erfolgt durch den Arbeitgeber oder anhand von „quantitativen Elementen“.
Bei der doppelten Haushaltsführung sind im Bereich der Unterkunfts-kosten sowie der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung weitere Vereinfachungen beschlossen.
Anmerkung:
Die Änderungen des Reisenkostenrechts treten am 01.01.2014, die zum Verlustrücktrag mit Verkündung des Gesetzes in Kraft.