Zeitpunkt der Rechnungsausstellung: Nach den Regelungen im Umsatzsteuergesetz ist eine Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen, sofern eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht. Führt der Unternehmer eine „innergemeinschaftliche Lieferung“ aus, ist er verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, eine Rechnung auszustellen. Die gleiche Frist gilt, wenn der Unternehmer eine sonstige Leistung in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
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Bundesfinanzministerium äußert sich zu neuen Rechnungsangaben
Zeitpunkt der Rechnungsausstellung: Nach den Regelungen im Umsatzsteuergesetz ist eine Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen, sofern eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht. Führt der Unternehmer eine „innergemeinschaftliche Lieferung“ aus, ist er verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, eine Rechnung auszustellen. Die gleiche Frist gilt, wenn der Unternehmer eine sonstige Leistung in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.


Aufteilung der Kosten einer Betriebsveranstaltung/ Weihnachtsfeier als steuerpflichtiger Lohn
In einem weiteren Urteil entschied der BFH, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z. B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird, so der BFH ebenfalls entgegen seiner früheren Auffassung, den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet.