Bauleistungen nach §13 b UStG - BFM präzisiert Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Mit dem Urteil des BFH vom 22.08.2013 wurden die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach §13b UStG präzisiert.
Für die Entstehung der Steuerschuldnerschaft kommt es darauf an, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.
Das Bundesfinanzministerium legt nunmehr mit Schreiben vom 05.02.2014 folgendes fest: Bei Bauleistungen die von einem im Inland ansässigen Unternehmer erbracht werden, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehme ist und selbst Bauleistungen erbringt. Zusätzlich muss der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwenden.
Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte Leistungen nicht Steuerschuldner, wenn er diese nicht unmittelbar zur Erbringung eigener Bauleistungen verwendet.