Mit den genannten Entscheidungen verschärft der BFH somit die Anforderungen an die lohnsteuerlichen Vergünstigungen. Die Urteile betrafen Kinderbetreuungsleistungen, IT-Leistungen und Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers.
Die Finanzverwaltung sieht die Zusätzlichkeits-voraussetzung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung - zum Vorteil der Steuerpflichtigen - als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet.
Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestands-merkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-lohn" auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeits-vertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.