- Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört müssen Zulassung und Abfrage beim BZSt erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn die o. g. Merkmale (z. B. konfessionslos) auch auf diese Person(en) zutreffen.
- Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können (weil z. B. vertraglich oder durch Gesellschafterbeschlüsse ausgeschlossen).
- Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen.
- Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten.
Aktuelles
Bei Fragen zu diesen und anderen Themen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.


Erleichterungen bei der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer


Elektronische Kontoauszüge - Aufbewahrung und Archivierung
Die ausschließlich digitale Aufbewahrung setzt voraus, dass Sicherheitsverfahren eingesetzt werden und die Verfahren und die vorhandenen Daten den Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen.
Die Übermittlung von Kontoumsatzdaten an den Bankkunden in auswertbaren Formaten (z. B. als xis- oder csv- Datei) dient in der Regel der maschinellen Weiterverarbeitung der Umsatzdaten. Die digitale Aufbewahrung lediglich der xis- oder csv-Datei ist nicht ausreichend.
Eine Alternative zu den dargestellten Anforderungen kann die Vorhaltung des Kontoauszugs beim Kreditinstitut mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit wahrend der Aufbe wahrungsfrist sein. Die Beachtung einer ordnungsmäßigen Buchführung liegt in allen Fällen in der Verantwortung des Steuerpflichtigen!
Im Privatkundenbereich besteht - mit Ausnahme der Steuerpflichtigen, bei denen die Summe der positiven Einkünfte mehr als 500.000 € im Kalenderjahr beträgt - keine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge.


Keine Abzugsfähigkeit von Business-Kleidung
Das Tragen von Business-Kleidung ist der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen. Die Kosten sind demnach nicht steuerlich abzugsfähig. Eine private Nutzungsmöglichkeit kann nicht ausgeschlossen werden.