Durch die Berücksichtigung des Freibetrags wird dem Arbeitnehmer weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn abgezogen. Es können z. B. Freibeträge für Fahrtkosten oder Fortbildungskosten eingetragen werden. Aber auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten oder Kinderbetreuungskosten können zu Ermäßigungen führen.
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Beantragung des Freibetrags für 2015 auf der elektronischen Lohnsteuerkarte
Durch die Berücksichtigung des Freibetrags wird dem Arbeitnehmer weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn abgezogen. Es können z. B. Freibeträge für Fahrtkosten oder Fortbildungskosten eingetragen werden. Aber auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten oder Kinderbetreuungskosten können zu Ermäßigungen führen.


Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs zwischen ehemaligen Eheleuten steuerfrei?
Das Hessische Finanzgericht entschied jedoch, dass die erhaltenen Ausgleichzahlungen keiner Einkunftsart zuzuordnen sind. Entschädigungen seien zu verneinen, weil die Steuerpflichtige durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht auf zukünftige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verzichtet habe. Bei den Ausgleichszahlungen handele es sich auch nicht um den Ersatz für Renteneinkünfte, sondern vielmehr um Ersatzleistungen für Verluste oder Wertminderungen im nicht steuerverhafteten Privatvermögen. Solche Ersatzleistungen unterlagen aber nicht der Einkommensteuer.


Verschärfung der Regeln für Selbstanzeigen ab 1.1.2015
Verjährung: Der Gesetzentwurf verlängert in allen Fällen der Steuerhinterziehung die Verjährungsfrist auf 10 Jahre. Das heißt, dass Steuerhinterzieher um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden, künftig für die vergangenen 10 Jahre "reinen Tisch" machen und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen müssen. Eine Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung sieht der Kabinettsentwurf aber wahrscheinlich nicht vor.
Erweiterung der Sperrgründe: Durch das Ersetzen des bisherigen Begriffs des "Täters" durch den Begriff des "an der Tat Beteiligten" erstreckt sich zukünftig die Sperrwirkung auch auf Anstifter und Gehilfen. Wenn z.B. einem Täter einer Steuerhinterziehung die Prüfungsanordnung für eine steuerliche Außenprüfung bekannt gegeben worden ist, kann zukünftig der Anstifter zu der Steuerhinterziehung nicht mehr eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung abgeben.
Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau: Vorgesehen ist, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige in der Zeit nicht möglich ist, in der ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist.
Absenkung der Betragsgrenze auf 25.000 €: Die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, sinkt nach derzeitigen Planen von 50.000 € auf 25.000 € pro Steuer und Veranlagungszeitraum.
Zahlung eines Zuschlages: Von einer Strafverfolgung wird dann abgesehen, wenn die Betroffenen innerhalb einer ihnen bestimmten angemessenen Frist die hinterzogenen Steuern bezahlen. Gleichzeitig müssen die Hinterziehungszinsen entrichtet und ein Geldbetrag in Höhe von 10% der hinterzogenen Steuer bezahlt werden, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 € nicht übersteigt. Ab einem Betrag von 100.000 € werden 15% und ab 1 Mio. € 20% fällig. Bisher galt ein Zuschlag von 5% ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 €. Die Wiederaufnahme der Strafverfolgung ist jedoch dann zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren.