Bitte beachten Sie! Reine Geldzuwendungen sind - auch innerhalb der 60-€-Grenze - nicht steuerfrei und auch nicht sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei.
Aktuelles
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Aufmerksamkeiten durch den Arbeitgeber
Bitte beachten Sie! Reine Geldzuwendungen sind - auch innerhalb der 60-€-Grenze - nicht steuerfrei und auch nicht sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei.


Die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen werden ab dem 1.1.2015 geändert
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.
Die kurzfristige Beschäftigung ist wie bisher steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei. Es besteht die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit 25% unter bestimmten Voraussetzungen:
• der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
• die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt,
• der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht überschreitet oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird und
• der durchschnittliche Stundenlohn 12 € nicht übersteigt
Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1.1.2015 werden auch die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage ausgeweitet. Die Regelung ist zunächst auf 4 Jahre - bis zum 31.12.2018 - begrenzt.
Bitte beachten Sie: Die alten Grenzen sind noch zu berücksichtigen, wenn die kurzfristige Beschäftigung im Jahr 2014 beginnt und im Jahr 2015 endet.


Betriebsveranstaltungen - geplante Änderungen ab 2015
Die Zuwendungen die einem Arbeitnehmer durch eine Betriebsveranstaltung zufließen sind nur dann steuerfrei, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht und die Aufwendungen je teilnehmendem Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 150 € brutto (110 € bis 31.12.2014) nicht übersteigt. Das gilt für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen jährlich.