Freiberufliche Tätigkeit selbständiger Ärzte auch bei Beschäftigung angestellter Ärzte
In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Mithilfe von qualifiziertem Personal für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers unschädlich ist. Voraussetzung ist aber, dass er bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Dass ein Arzt eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und einen wesentlichen Teil der Dienstleistungen selbst übernehmen muss, ist dabei zu berücksichtigen.
Dafür reicht es i. d. R. aus, dass der Arzt durch regelmäßige und eingehende Kontrolle auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals Einfluss nimmt.
Mit Urteil vom 16.7.2014 hat der BFH entschieden, dass selbständige Ärzte, die ihre Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen, ihre Tätigkeit freiberuflich und nicht gewerblich ausüben, wenn folgende Leistungen persönlich erbracht werden:
- Voruntersuchungen bei den Patienten
- Behandlungsmethode festlegen
- Behandlung "problematischer Fälle"