Für diese Minijobber gelten dafür andere Regeln: Eine kurzfristige Beschäftigung ist von vorneherein auf maximal 3 Monate begrenzt, wenn ihr Minijobber an mindestens 5 Tagen pro Woche arbeitet, oder 70 Arbeitstage, wenn er regelmäßig weniger als an 5 Tagen wöchentlich beschäftigt ist. Diese Zeitgrenzen gelten generell für alle kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres, aber auch für jahresübergreifende Beschäftigungen, die von vorneherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet sind.
Hierbei ist zu beachten
- Tage mit bezahlter Freistellung von der Arbeitsleistung sind bei der Prüfung der Zeitgrenzen für einen kurzfristigen Minijob zu berücksichtigen.
- Arbeitet die Aushilfe länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage, ist die Beschäftigung kein kurzfristiger Minijob mehr.
- Für kurzfristige Minijobs bis zum 31.12.2014 und ab dem 01.01.2019 gelten die Zeitgrenzen von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen
- Kurzfristige Minijobs können individuell nach der Steuerklasse oder - unter weiteren Voraussetzungen - mit 25 % pauschal besteuert werden.
- Die kurzfristige Beschäftigung muss von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein.