Endgültiger Ausfall einer privaten Kapitalforderung als steuerlich anzuerkennender Verlust
In einem vom Bundesfinanzhof am 24.10.2017 entschiedenen Fall gewährte ein Steuerpflichtiger einem Dritten ein verzinsliches Darlehen. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, sodass auch keine Rückzahlung der Darlehenssumme mehr erfolgte. Der Steuerpflichtige meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht nicht.
Der BFH entschied hingegen, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre führt.
Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt aber erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine Rückzahlung mehr erfolgt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens reicht hierfür noch nicht aus. Es sei denn, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels Masse abgelehnt.