- Ab dem 01.01.2019 sollen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wie auch der bisherige Zusatzbeitrag in gleichem Maße - also je zur Hälfte - von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen werden.
- Für hauptberuflich selbständige Kleinunternehmer soll ab dem 01.01.2019 die Grundlage zur Bemessung des Mindestbeitrags halbiert werden. Das würde im Jahr 2018 einer Mindesbemessungsgrundlage von monatlich 1.141,88 € (anstatt 2.283,75 €) entsprechen, was einen durchschnittlichen Mindesbeitrag von monatlich 171,28 € bedeuten würde.
- Laut den Planungen sind für die Finanzreserven der Krankenkassen gesetzlich definierte Höchstgrenzen vorzusehen und Abbaumechanismen zu schaffen, damit überschüssige Mittel der Gesundheitsversorgung zugeführt und die Zusatzbeiträge stabilisiert beziehungsweise gesenkt werden können.
Aktuelles
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Gesetzentwurf zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung


Referentenentwurf zum Familienentlastungsgesetz
Der Grundfreibetrag soll für die Veranlagungszeiträume 2019 von 9.000 € auf 9.168 € und 2020 auf 9.408 € angehoben werden. Zum Ausgleich der kalten Progression ist eine Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs vorgesehen.