Im entschiedenen Fall berechnete das Finanzamt den Wert für die Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung mit 7.680 € (1 % x 64.000 € x 12 Monate). Der Steuerpflichtige ermittelte die Gesamtkosten des Pkw hingegen mit 10.998,40 € und setzte ca. 50 % dieser Kosten (5.498,59 €) steuerlich für die private Nutzung des Pkw an. Er verlangte den Wert der Nutzungsentnahme auf maximal 50 % der Gesamtkosten zu begrenzen. Dem folgte der BFH nicht.
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Aufwendungsbezogene Begrenzung der Nutzungsentnahme bei der 1-%-Regelung nicht möglich
Im entschiedenen Fall berechnete das Finanzamt den Wert für die Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung mit 7.680 € (1 % x 64.000 € x 12 Monate). Der Steuerpflichtige ermittelte die Gesamtkosten des Pkw hingegen mit 10.998,40 € und setzte ca. 50 % dieser Kosten (5.498,59 €) steuerlich für die private Nutzung des Pkw an. Er verlangte den Wert der Nutzungsentnahme auf maximal 50 % der Gesamtkosten zu begrenzen. Dem folgte der BFH nicht.


Vorsteuerabzug bei Rechnung an Briefkastenanschrift
Nunmehr hat der BFH – als Folgeurteil des Europäischen Gerichtshofs – mit zwei Urteilen vom 21.6.2018 entschieden, dass eine Rechnung für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss, unter der er postalisch erreichbar ist (sog. Briefkastenanschrift). Danach müssen die wirtschaftlichen Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift nicht ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben sind (Änderung der Rechtsprechung).
Anmerkung: Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen. Die Rechtsprechungsänderung kann für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs erleichtern. Bitte beachten Sie aber, dass auch die weiteren im Gesetz geforderten Angaben auf einer „ordnungsgemäßen“ Rechnung enthalten sind!