Für den Unternehmer ist ein Vorsteuerabzug aus dem vollen Rechnungsbetrag, soweit dieser nicht unangemessen hoch ist, möglich. Ob dies auch möglich ist, wenn die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt wurden, hat am 27.4.2020 das Finanzgericht Münster entschieden. In dem Fall wurden der Anlass der Bewirtung sowie die Angaben zu den Teilnehmern nicht dokumentiert, was zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führte.
Trotz eines anderslautenden Urteils des Finanzgerichts Berlin Brandenburg v. 9.4.2019, nachdem die Gewährung von Vorsteuer auch möglich ist, wenn die erforderlichen Angaben des Einkommensteuergesetzes nicht erfüllt wurden, entschied sich das Finanzgericht Münster nun für die Verwehrung des Vorsteuerabzugs. Da gesetzlich genau vorgegeben ist, welche Angaben erforderlich sind, sollte es dem Unternehmer möglich sein, die notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen. Außerdem war der Unternehmer in diesem Fall nicht in der Lage nachzuweisen, dass gekaufte Speisen nicht für die eigene private Lebensführung vorgesehen waren. Hinzu kommt noch, dass eine Auskunft aufgrund des Mandatsgeheimnisses über die bewirteten Mandanten verweigert wurde. Die Nichtaufklärbarkeit geht dabei zu Lasten der Steuerpflichtigen.